Schutzkonzept für Besuche - Stand 08.06.2021

08. Juni 2021

Wir verfolgen auch weiterhin das strikte Ziel, ein Infektionsgeschehen in unseren Einrichtungen zu vermeiden und eine damit verbundene Quarantäne zu umgehen. Dies ist uns in den vergangenen Monaten durch stringente Einhaltung von Schutz- und Hygienemaßnahmen, Schulung und Information, sowie konzertiertem Vorgehen auch gelungen.

1. Zielsetzung / Handlungsgrundlage

Wir verfolgen auch weiterhin das strikte Ziel, ein Infektionsgeschehen in unseren Einrichtungen zu vermeiden und eine damit verbundene Quarantäne zu umgehen. Dies ist uns in den vergangenen Monaten durch stringente Einhaltung von Schutz- und Hygienemaßnahmen, Schulung und Information, sowie konzertiertem Vorgehen auch gelungen.

Mit fortschreitendem Zeitfaktor sind aber auch ethische Prinzipien zu berücksichtigen und wir müssen unsere Bewohnerinnen und Bewohner vor sozialer Isolation, Vereinsamung und dem Vergessen Ihrer sozialen Kontakte bewahren.

Zudem sind Erleichterungen und Ausnahmen von Geboten und Verboten gemäß COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung für Personen bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist oder die ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können vorgesehen.

Daher begrüßen wir die aktualisierte Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (Corona-Einrichtungsschutzverordnung Stand 15.05.2021) und die dort festgeschriebenen Lockerungen zu den Besuchsregelungen, obwohl diese uns als Einrichtung vor eine logistische und administrative Herausforderung stellt.

2. Anwendungsbereich

AGAPLESION HAUS SALEM gGmbH.

3. Verantwortlichkeiten zur Umsetzung/Prozessverantwortlicher

Prozessverantwortlich: Leitung der sozialen Betreuung und Pflegedienstleitung.

Durchführungsverantwortung: Mitarbeiterteam der sozialen Betreuung.

4. COVID-19-Beauftragte oder Beauftragter

COVID-19-Beauftragte oder –Beauftragter ist die Pflegedienstleitung der Einrichtung. Diese ist zusammen mit der Hausleitung in den Krisenstab der AGAPLESION DIAKONIE KLINIKEN KASSEL eingebunden.

5. Durchführung (Ablauf/Prozess)

5.1 Generelle Voraussetzungen

Mit den generellen Voraussetzungen werden die vorherrschenden Grundstrukturen der AGAPLESION HAUS SALEM im Rahmen der Umsetzung der aktualisierten Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus beschrieben. Wir richten uns hier streng nach den aktuellen Empfehlungen des RKI, der AGAPLESION Hygiene und den gültigen gesetzlichen Verordnungen.

Die Haus- und/oder  Pflegedienstleitungen prüfen täglich die Inzidenz für Kassel auf der Internetseite des HSMI (Hessisches Sozialministerium). Die Bewohnerbeiräte sind über den Inhalt des Schutzkonzeptes informiert, es gab keine Einwände.

5.1.1 Monitoring

 

Alle Bewohnerinnen und Bewohner werden täglich anhand einer strukturierten Dokumentation in den einschlägigen Symptomen beobachtet. Darüber hinaus führen wir bei allen ungeimpften Bewohner*innen 2x/ Woche und bei allen geimpften Bewohner*innen 1x/ Woche einen PoC-Antigen-Schnelltest durch (siehe AGA-Teststrategie).

Ebenso führen alle Mitarbeiter*innen, Seelsorger*innen und externe Dienstleister*innen (Physiotherapeuten, Fußpfleger etc.)[1] der Einrichtung eine tägliche Symptomkontrolle anhand einer strukturierten Dokumentation durch. Zusätzlich besteht die Testverpflichtung aller ungeimpfter Mitarbeiter*innen, Seelsorger*innen und externe Dienstleister*innen mindestens zwei Mal wöchentlich ein Antigen-Schnelltest durchzuführen und die durchgeführten Testungen zu dokumentieren. Bei allen vollständig  geimpften Mitarbeiter*innen führen wir 1x/ Woche einen PoC-Antigen-Schnelltest durch (siehe AGA-Teststrategie). Ebenso wird nach einer Abwesenheit von mehr als drei Tagen bei Dienstantritt ein PoC-Antigen-Schnelltest durchgeführt

Darüber hinaus werden alle Besucherinnen und Besucher aufgefordert eine tägliche Symptomkontrolle in Eigenverantwortung durchzuführen. Zusätzlich erhält jede Besucherin und jeder Besucher vor jedem Besuch einen Selbstauskunftsbogen zur Datenerfassung gemäß der aktualisierten zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus. Die Bestätigung der eigenen Symptomfreiheit ist von Relevanz. Die ausgefüllten Selbstauskünfte werden vor Besuchsbeginn bei Leitung der sozialen Betreuung, Pflegedienstleitung abgegeben und bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist verwahrt, siehe 4.1.3. Dokumentation.

5.1.2 Antigen-Schnelltest

Vor Besuchsbeginn wird bei jeder Besucherin und jedem Besucher überprüft, ob ein  tagesaktueller negativer PoC-Antigen-Schnelltest vorliegt. Sofern notwendig erfolgt die Testung durch unser unterwiesenes Testpersonal, in einem separaten Raum und Einhaltung der Schutzmaßnahmen. Wir behalten uns vor auch bei Besucher*innen, die bereits vollständig geimpft oder genesen sind, einen tagesaktuellen PoC-Antigen-Schnelltest durchzuführen. Dies dient dem besonderen Schutz der vulnerablen Gruppe in unserem Haus.

Die Testverpflichtung entfällt bei Besuchen, die nach § 1b Abs. 3 der Corona-Einrichtungsschutzverordnung immer zu ermöglichen sind.  Hiervon ausgenommen sind Besuche aus therapeutischen Gründen gemäß § 1b Abs. 3 S. 1 Nr. 1d.

5.1.3 Dokumentation der Besuche

Die Dokumentation der einzelnen Besuche erfolgt über hausinterne Terminlisten der Einrichtung. Die Selbstauskunftsbögen werden datenschutzkonform in der Einrichtung aufbewahrt. Ziel ist die Nachverfolgung von Infektionen zu erfassen. Die Daten werden für die Dauer von mind. drei Monaten ab dem Besuch geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufbewahrt und für die zuständigen Behörden vorgehalten und auf Aufforderung an diese übermittelt sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform gelöscht oder  vernichtet.

Die dokumentierten Testungen erfolgen anonymisiert.

5.1.4 Corona-Warn-App

Es wird allen Mitarbeitern, sowie Angehörigen und Betreuern dringend empfohlen, die Corona-Warn-App zu laden, um hier von den Rückschlüssen zum persönlichen Infektionsrisiko zu profitieren. Diese App stellt eine Ergänzung zu dem oben beschriebenen Monitoring dar.

5.2 Terminvereinbarung

Die Terminvereinbarung erfolgt telefonisch über die Rufnummer:

  • AGAPLESION Haus Salem 0561 – 1002 4797

Diese Rufnummer zur Terminvereinbarung ist erreichbar:

  • in der Zeit von: 9:00 – 15:30 Uhr an Werktagen.

Ansprechpartner für die Organisation ist vorrangig das Mitarbeiterteam der sozialen Betreuung.

Die vereinbarten Termine werden in einer hausinternen Liste erfasst. Diese Liste wird tagesaktuell für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pflege und sozialen Betreuung auf den Wohnbereichen ausgehängt oder ist elektronisch zentral abgelegt. Besuchstermine müssen bis 12:00 Uhr am Vortag angemeldet werden. Ein Besuch ohne vorhergehende Anmeldung ist nur in Absprache  mit der Teamleitung Soziale Betreuung oder der Pflegedienstleitung möglich.

5.3 Terminslots (Zeitfenster)

Die aktuellen Zeitfenster für Besucherinnen und Besucher orientieren sich an den Wünschen der Angehörigen und Bewohner.  Zutritt zur Einrichtung wird nur nach vorheriger Terminvereinbarung gewährt. Voraussetzung sind ein tagesaktueller negativer POC-Schnelltest (Bürgertest) oder eine vollständige Covid-Schutzimpfung.

Während der Pflege-, Mahl- und Ruhezeiten sind Besuche nicht möglich, außer Angehörige bzw. Ehrenamtliche unterstützen in dieser Zeit bei der pflegerischen Versorgung und Betreuung.  Die Personengruppen nach § 1b Abs. 3 Corona-Einrichtungsschutzverordnung können jederzeit Besuche in der Einrichtung durchführen. Personengruppen ist der Zutritt nicht gestattet, sofern gemäß §1 Abs. 5 und 6 Corona-Einrichtungsschutzverordnung Covid-Krankheitssymptomen vorliegen oder eine angeordnete Absonderung besteht.

5.4 Ablauf des Besuches

Wenn der Termin telefonisch vereinbart wurde und ansteht, wird die Besucherin bzw. der Besucher an der Haupteingangstür in Empfang genommen. Dort wird zunächst ein Poc-Antigen-Schnelltest durchgeführt, sofern nicht ein tagesaktueller POC-Antigen-Schnelltest bereits vorliegt (siehe Punkt 5.1.2).

Bei negativem Testergebnis erhält jede Besucherin und jeder Besucher eine von der Einrichtung gestellte oder akzeptierte FFP-2-, KN95- oder N95-Maske, wird in die vorherrschenden Abstands- und Hygieneregeln und das Anlegen der FFP-2-, KN95- oder N95-Maske eingewiesen und füllt eine von uns zur Verfügung gestellte Selbstauskunft aus. Die Maskenpflicht besteht nicht, soweit es die Eigenart eines Besuches erfordert.

Anschließend erhält die Besucherin bzw. der Besucher Zutritt zu der Einrichtung und wird für den Besuch auf den entsprechenden Wohnbereich weitergeleitet oder er wird zum Seitenausgang weitergeleitet, wo er die Bewohnerin bzw. den Bewohner zu einem gemeinsamen Spaziergang in Empfang nehmen kann.

Der Wunsch für Spaziergänge im Park muss bei Terminanmeldung bekanntgegeben werden, damit die Bewohnerin bzw. der Bewohner, wenn notwendig, von der Pflege in den Rollstuhl transferiert werden kann. Auch bei Spaziergängen sind die Abstands- und Hygieneregeln zu beachten.

Die Anzahl der Besucher*innen pro Bewohner*in orientiert sich an den aktuellen Corona-Einrichtungsschutzverordnung und dem Landesschutzkonzept für Pflegeeinrichtungen und ist gemäß aktueller Corona-Einrichtungsschutzverordnung vom 15.05.2021 unbegrenzt. Für die Anzahl der Besucher*innen gelten die allgemeinen Regelungen zur Kontaktbeschränkung inkl. Der Regelungen der BundesVO (Bundesnotbremse). Besuche in voll belegten Doppelzimmern erfolgen zeitversetzt. Eine abweichende, individuelle Regelung ist mit der Pflegedienstleitung zu vereinbaren. 

Vorrangig ermöglichen wir Besuche in den jeweiligen Bewohnerzimmern. Die Zimmergröße ist ausreichend um die Abstandsregelung einzuhalten. Wir stellen Materialien zur Desinfektion der Kontaktflächen zur Verfügung.

Auf Wunsch der Bewohner kann der Besuch in einem speziellen Besuchszimmer stattfinden. In diesem Fall wird im Anschluss an den Besuch dieses Zimmer ausreichend gelüftet und die Wischdesinfektion gemäß Landesschutzverordnung durchgeführt, dies erfolgt durch die Pflegekräfte.  

Der Aufenthalt in den halböffentlichen Bereichen, sowie der Kontakt zu anderen Bewohnerinnen und Bewohner, sind jedoch nicht gestattet.

5.5 Zusammenfassung Schutzkonzept Besuche

Der nachfolgende Plan regelt unsere Maßnahmen zur Umsetzung der Besuche. Dieser Plan orientiert sich anhand der Inzidenzzahl für die Stadt Kassel.

  

Maßnahmenplan

 

 

Besuchszeit/-dauer

 

unbegrenzt

Besuchsanzahl

 

unbegrenzt,

Hinweis: Für die Anzahl der Besucherinnen und Besucher gelten die allgemeinen Regelungen zur Kontaktbeschränkung inkl. Der Regelungen der BundesVO (Bundesnotbremse).

Besuch nach Rückkehr aus einem Risikogebiet außerhalb Deutschlands nach RKI

 

Ein Besuch ist nur mit Vorlage eines negativen PCR-Tests, nicht älter als 48h, möglich

Änderungen ergeben sich aus den jeweiligen Vorgaben der hessischen Landesregierung

AHA + L-Regel

 

AHA-Regel und Lüften gilt zu jeder Zeit. Vor Kontakt mit der Bewohner*in sind die Hände zu desinfizieren.  Die Verpflichtung eine FFP-2-Maske zu tragen besteht, mit Ausnahme in Bewohnerzimmern bei vollständig geimpften Bewohner*innen,  weiterhin (siehe 5.7)

Testung aller Besucher*innen, unabhängig der Risikogebiete

 

Antigen-Schnelltest aller Besucher*innen vor Besuchsbeginn gemäß 5.1.2

Antigen-Schnelltest bei Bewohner*innen

 

Antigen-Schnelltest bei geimpften Bewohner*innen  1x/Woche, bei ungeimpften Bewohner*innen 2x/ Woche, sowie bei Symptomen jeglicher Art

Neu- und Wiederaufnahmen

 

Absonderung (bei nicht geimpften Bewohner*innen) und Antigen-Schnelltest nach Tag 0, 2, 4, 6, 8, 10 o. PCR-Test gemäß AGA WuP Testkonzept

Absonderung

 

Bei Verdachtsfall oder positiven Antigen-Schnelltest von Bewohner*innen und Mitarbeiter*innen erfolgen PCR-Tests sowie die sofortige Absonderung der betroffenen Bewohner*innen, Mitarbeiter*innen und Kontaktpersonen

Behördlich angeordnete Quarantäne

 

Anordnung/ Aufhebung der behördlich angeordneten Quarantäne der entsprechenden Bewohner*innen, Mitarbeiter*innen und Kontaktpersonen durch das Gesundheitsamt

SARS-CoV-2-Test (PCR-Test)

 

Bei auftretenden Symptomen / Bei positiven Antigen-Schnelltest

Spaziergänge

 

unbegrenzt möglich/ bei Kontakt zu Personen im öffentl. Raum (bspw. Cafés) Antigen-Schnelltest bei nicht geimpften Bewohner*innen nach Tag 0, 2, 4, 6, 8, 10 gemäß AGA WuP Testkonzept

5.6 Mitgebrachtes durch Angehörige

Eine gemeinsame Einnahme von Speisen ist während des Besuchs im Haus nicht gestattet. Hiervon ausgenommen ist der Besuch bei vollständig geimpften Bewohner*innen unter Wahrung des Abstandes von 1,50m. Das Mitbringen von Geschenken ist erlaubt.

5.7 Hygiene

Auf die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln wird durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geachtet, jedoch spielt zukünftig auch die Mitarbeit der Angehörigen und Besucherinnen und Besucher in Bezug auf die Abstandsregeln eine größere Rolle. Zudem erhoffen wir uns, eine Kooperation mit den Angehörigen, in Zusammenhang mit der derzeit empfohlenen Teststrategie.

Nur durch das Bewusstsein über die eigene Verantwortung können wir zukünftig das Ziel der Infektionsvermeidung erreichen. Dies ist allein mit Geboten durch die Einrichtung nicht möglich.

Insbesondere ist vor Betreten und Verlassen der Einrichtung bzw. des Raumes eine fachgerechte Händedesinfektion vorzunehmen. Wenn eine fachgerechte Händedesinfektion im Bewohnerzimmer von allen Beteiligten erfolgt, kann von der Einhaltung des Mindestabstands abgesehen werden. In diesem Fall sind körperliche Berührungen erlaubt. Die Verpflichtung eine FFP-2-Maske zu tragen besteht weiterhin.

Ein durchgehendes Tragen einer genormten FFP-2-, KN95- oder N95-Maske ist gemäß aktueller Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus für alle Besucherinnen und Besucher verpflichtend. Ausgenommen sind Besuche in den Zimmern und bei Spaziergängen mit vollständig geimpften Bewohner*innen.

Darüber hinaus greift die Pflicht zum Tragen einer FFP-2, KN95- oder N95-Maske nicht, soweit es dies die Eigenart des Besuches gemäß §1b Abs. 3 der Corona-Einrichtungsschutzverordnung (Stand 15.05.2021) erfordert.

Im Fall eines Verstoßes gegen das von Haus vorgegebene Schutzkonzept und die vom Haus festgelegten Abläufe und Maßnahmen behält sich die Hausleitung vor, von ihrem Hausrecht Gebrauch zu machen und die Besuchsregelung wieder zu verschärfen.

Die in der Einrichtung tätigen Personen müssen zu jeder Zeit eine genormte FFP2-, KN95-, N95-oder vergleichbar Maske ohne Ausatemventil tragen. Dies gilt nicht für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine medizinische Maske tragen können. Diese Mitarbeitenden sollten möglichst nicht in der unmittelbaren Betreuung und Pflege von Bewohnerinnen und Bewohnern eingesetzt werden, bei der der Mindestabstand von 1,50 m nicht eingehalten werden kann. Das Absetzen der Maske ist gestattet in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen, solange der Mindestabstand von 1,50 m zu anderen Personen eingehalten wird; es ist ferner gestattet, wenn es zur Erbringung der Tätigkeit zwingend erforderlich ist. Die Leitung der Einrichtung kann weitergehende Maßnahmen anordnen.

6. Informationspflicht

Das Schutzkonzept für Besuche ist digital auf unserer Homepage www.agaplesion-salem-kassel.de veröffentlicht und wird an zentraler Stelle im Haus veröffentlicht und den Besuchern auf Nachfrage ausgehändigt.

Mit der Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner wurde das Konzept besprochen und deren Anmerkungen wurden eingearbeitet. Wir informieren alle Bewohner*innen und Angehörige sowie Betreuer über etwaige Veränderungen der Besuchsregelungen durch die Hessische Landesregierung. Die Angehörigen und Betreuerinnen und Betreuer informieren uns umgehend über bei sich oder bei den Angehörigen desselben Hausstandes auftretende Symptome und wenn ein Verdacht auf eine CoVid-19 Infektion besteht.